Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Präambel
Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Unsere schriftlichen Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte usw. verpflichten uns nicht zur Lieferung. Für mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr.
  2. Aufträge gelten als angenommen, wenn es schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wurde. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gewähr des Käufers an. Bei Irrtümern in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Angeboten, bei der Auftragserfassung, in Rechnungen oder sonstigen Erklärungen sind wir berechtigt, die Richtigstellung und gegebenenfalls Nachbesserung und/oder Gutschrifterteilung ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Technische Merkblätter stellen lediglich Produktbeschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung, wobei Zusicherungen ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Muster gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe nach § 454 BGB. Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder andere Vereinbarungen binden uns erst mit schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages gültigen, insbesondere die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto Kasse ab Werk oder ab Lager, ausschließlich Fracht, bzw. Transportkosten, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen MwSt. Bei Auslandslieferungen können länderspezifische Abgaben hinzukommen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen.
  4. Unsere Rechnungen sind von Inlandskunden zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto.
  5. Zahlungen werden unabhängig von eventuellen Zahlungsbestimmungen des Käufers gem. §366, 367 BGB verrechnet.
  6. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  8. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der Kreditwürdigkeit) oder bei Neukunden Vorauskasse zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern
    oder sie von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises unser Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen. Wechsel oder Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung unserer Ansprüche. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
  2. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung, Vermischung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, solange er nicht in Verzug ist. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder unter Eigenvorbehalt erfolgen. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Rechnungsbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend §§ 947, 948 BGB zu.

§ 4 Lieferung

  1. Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferfristen freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als vereinbart bezeichnet werden.
  2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  3. Sofern vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
  4. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  5. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit und die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt. 
  6. Einweggebinde und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Wir sind in ein flächendeckendes Entsorgungssystem integriert, so dass restentleerte Einweggebinde über dieses System entsorgt werden können. Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen sind innerhalb von 60 Tagen ab Lieferung in einwandfreiem und füllfähigem Zustand frachtfrei zurückzustellen. Die Befüllung der Leihgebinde mit anderen Produkten
  7. wird ausdrücklich untersagt. Dadurch anfallende Reinigungskosten werden bis zur Höhe des Gebindewertes je nach Verschmutzungsgrad berechnet. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

§ 5 Verwendung und Abnahme, Eingangskontrolle

  1. Bei Abholung von der Lieferstelle hat der Käufer bzw. seine Beauftragten die Ware beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu laden.
  2. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware eine Eingangskontrolle hinsichtlich Art und Menge sowie etwaiger Mängel durchzuführen.
  3. Wir behalten uns vor, bei Warenrücknahmen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, einen angemessenen Abzug vom Kaufpreis vorzunehmen. Dieser richtet sich nach dem Zustand der Ware.

§ 6 Anwendungstechnische Beratung
Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

  1. Eine Gewährleistung wird nur für die Beschaffenheit des gelieferten Anstrichmittels übernommen, nicht jedoch für die damit hergestellten Anstriche, da wir als Hersteller keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben. Bei Verkauf nach Mustern bzw. RAL-Tönen sind geringfügige Schwankungen in Qualität und Farbton statthaft. Reklamationen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlack oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen oder von uns zur Anwendung empfohlen und die nicht gemäß den von uns gegebenen Verarbeitungshinweisen verwendet worden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Reklamationen, die auf unsachgemäße Lagerung unserer Produkte zurückzuführen sind.
  2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
  3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmen in 12 bzw. 24 Monaten gegenüber Verbrauchern nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Anwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.

§ 8 Haftung für sonstige Schäden und Körperschäden

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
  2. Die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder infolge einer übernommenen Beschaf-
    fenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
  2. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG -„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
  3. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
  4. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.



Stand: November 2021

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